Hop on - hop off mit Kiwi Experience
Buspässe für Neuseeland - Backpacker-Busse

A: die allgemeinen Geschäftsbedingungen

B: Abwicklung, Handhabung Bedingungen von Experience Buspässen vor Ort

A: Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen:
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisevertrag verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt unverzüglich nach Vertragsschluss durch Aushändigung einer schriftlichen Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung gebunden ist und das der Reisende innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.

2. Bezahlung
2.1 Nach Abschluss des Reisevertrages wird eine Anzahlung von 15% des Reisepreises (auf volle € aufgerundet), jedoch mindestens € 25,- oder höchstens € 250,- pro angemeldeter Person fällig.
2.2 Die Restzahlung ist spätestens 21 Tage vor Abreise zu zahlen.
2.3 Vertragsabschlüsse innerhalb 21 Tage vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.

3. Leistungen
3.1 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.

4. Preisänderungen
4.1 Der Reiseveranstalter behält es sich vor nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises zu verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
4.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zu erklären.
4.3 Bei Preiserhöhung nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnehme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen:
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vor dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6. Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzreisende
6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Reiseveranstalter ist berechtigt folgende Pauschalen je angemeldetem Teilnehmer für den Rücktritt zu berechnen:
Stornierungen bis 24 Std. vor Reisebeginn sind für alle Buchungen gegen € 100,- möglich
Buspässe bis zu einem Reisepreis von € 100,- sind nicht erstattungsfähig

6.2 Hat der Reiseveranstalter auf Wunsch des Reisenden Flüge zu Sondertarifen gebucht, gelten die Bedingungen der Fluggesellschaften.
6.43Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 25,- verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen erwerben kann.
6.5 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.5.1 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
6.5.2 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschalisiert und ohne weiteren Nachweis auf € 25,-.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

8. Kündigung infolge höherer Gewalt
8.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
8.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
9.2 Wird im Rahmen einer Reise bzw. Veranstaltung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erfolgt die Beförderung auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Der Veranstalter haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.

10. Haftungsbeschränkung
10.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird;
b) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche usw.) und die in der Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

11. Mitwirkungsplicht des Reisenden
11.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen.
11.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. der Zentrale der Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
12.2 Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit verjähren in zwölf Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
12.3 Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

13. Pass-, Visa- und gesundheitspolitische Formalitäten
Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben.

14. Gerichtsstand
14.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
14.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

Wir empfehlen generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
 

B: Bedingungen für eine Reise mit KIWI EXPERIENCE und/oder FEEJE EXPERIENCE

1. Experience Buspässe und Air-Buspässe, die für bestimmte Reisesektoren ausgestellt sind, sind für eine Reise in eine Richtung innerhalb des Reisesektors für den der Pass-Name gilt vom ersten Reisetag an für 12 Monate gültig oder wenn der Passinhaber alle Sektoren des gebuchten Passes abgereist ist.

2. Der erste Reisetag mit dem Pass muss innerhalb von 12 Monaten nach Ausstellung des Agentur-Gutscheins / Vouchers erfolgen. Sobald die Reise begonnen wurde und ein Experience Ticket für den Gutschein ausgestellt wurde ist dieses Ticket für weitere 6 Monate auf der gebuchten Route gültig.

3. Kiwi  Experience Pässe sind nach Ausstellung weder erstattbar noch auf andere Personen übertragbar!
Bei Stornierung eines Experience-Vouchers, vor Umtausch in eine Buspass vor Ort, fällt ein Stornoentgelt in Höhe von 15% des Passpreises an, mind. jedoch ein Stornoentgelt in Höhe von € 80,- , bei Buspässen die weniger als € 80,- kosten, der gesamte Passpreis an.

4. Experience übernimmt keine Verantwortung für verloren gegangene und gestohlene Tickets. Wenn der Nachweis eines Ticketkaufs erbracht werden kann, kann nur von einem Experience-Büro oder einem Busfahrer / Reiseleiter ein Ersatzticket gegen eine Wiederausstellungsgebühr von $25 ausgestellt werden.

5. Für die Reisesektoren sind Reservierungen erforderlich und sollten vor der Abreise getätigt werden um eine Sitzplatz zu sichern. Änderungen von bestätigten Reservierungen müssen bis spätestens 24 Stunden vor der Abfahrt geändert werden.

7. NO SHOWS AUSTRALIA / NEW ZEALAND / FIJI:

Versäumt ein Reisender seine bestätigte Reservierung an irgendeinem Reisesektor wahr zu nehmen, wird das verbleibende Ticket bis zur Bezahlung einer Noshow-Gebühr in Höhe von $50 ungültig.

8. Alle Tarife, Routen und Abfahrtszeiten können ohne Ankündigung geändert werden. Experience behält sich das Recht vor auch andere Ersatzfahrzeuge als die eigenen Fahrzeuge einzusetzen, wenn Umstände eintreten sollten, die ausserhalb des Einflussbereichs von Experience liegen.

9. Experience ist kein öffentliches Verkehrsmittel und behält sich das Recht vor die Mitnahme von Reisenden, Gepäck oder Waren ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

10. Reisegutscheine / Vouchers von Reisebüros bzw. Reiseveranstaltern müssen vor Antritt der Reise in ein reguläres Experience Ticket umgetauscht werden, bevor der Inhaber eine Experience Reise antreten kann.

11. Dieses Dokument enthält alle Bedingungen des Reisevertrages zwischen Experience und dem Reisenden. Experience ist an keine zusätzlichen Vereinbarungen, weder mündliche noch schriftliche, die für sich beanspruchen Bestandteil oder eine Nebenabrede dieses Vertrages zu sein.

12. Experience bemüht sich die angegebenen Abreise- und Ankunftszeiten einzuhalten, kann jedoch nicht für irgendwelche Abweichungen und Verspätungen haftbar gemacht werden.

13. Experience kann für einen durch eine verspätete Abfahrt oder sonst einer, wie auch immer verursachten Verspätung während der Reise, verursachten oder resultierenden Schaden nicht haftbar gemacht werden.

14. Experience kann für Krankheit oder Verletzungen von Reisenden, sowie Verlust oder Beschädigung von persönlichem Eigentum, Gepäck oder andern Sachen nicht haftbar gemacht werden, ob sie nun durch Nachlässigkeit von Experience oder anderweitig verursacht wurden. Der Ticketkäufer trägt allein für alle angemeldeten Reisenden gemeinsam die Haftbarkeit  und Verantwortlichkeit gegenüber Experience, in dessen Auftrag und Interesse er die Reise gebucht und das Ticket gekauft hat.

15. In Fällen, in denen die Reiseleistungen des Buspasses von anderen Unternehmen durchgeführt wird, nimmt der Reisende zur Kenntnis und erklärt sein Einverständnis, dass Experience nur als Vermittler für den Reisenden auftritt, um dem Reisenden diese Reise zu ermöglichen und übernimmt keine Verantwortung für irgendwelche Fehler dieses anderen Unternehmens.

16. Sollten sich Standardgebühren von Experience gegenüber Werbebroschüren, die dem Reisenden vorlagen, mittlerweile erhöht haben, so ersetzen die neuen Preise die in der Broschüre genannten und die Differenz ist gegebenenfalls vom Kunden zu tragen.

17. Experience kann die Fahrpläne, insbesondere auch diejenigen, für die der jeweilige Pass ausgestellt ist ohne Vorankündigung ändern.

18. Mit dem in dieser Vereinbarung genannten Terminus “Experience” sind je nach Reiseland sowohl Oz Experience, Kiwi Experience als auch Feejee Experience und ihre Erfüllungsgehilfen, Agenten und Vertragspartner gemeint.

19. Die Regeln und Bedingungen treffen in dem Umfang, soweit sie nicht aufgrund einer durch den Trade Practice Act 1974 Experience auferlegte Bestimmung übertreten oder nicht eingehalten werden.

20. Die Kinderermässigung für die Buspässe von OZ und KIWI Experience betragen für Kinder unter 15 Jahren 50% der vollen Reisepreises eine Erwachsenen. Kindertarife für Feejee Experience können hiervon abweichen. Reisende unter 17 Jahren müssen in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreter, Ehegatten oder Vormund reisen. Es muss mindestens 1 Erwachsener pro max. 2 unter 17 Jährigen mitreisen.

IMPRESSUM

Rainer Hageloch & Wolfgang Henes Gbr
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